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Satzung


 

 

WANDERGRUPPE DIERINGHAUSEN e. V.

 

SATZUNG


 
§ 1
 
Name, Sitz, Geschäftsjahr
 
Der Verein führt den Namen „Wandergruppe Dieringhausen e.V.“ und hat seinen Sitz in 51645 Gummersbach – Dieringhausen. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Die Wandergruppe Dieringhausen soll in das Vereinsregister eingetragen werden !
 
§ 2
 
Aufgabe und Zweck
 
Aufgabe des Vereins ist es, den Volkssport zu fördern und im Rahmen von Veranstaltungen nach den Richtlinien des Deutschen Volkssportverbandes e.V. durchzuführen.
Unter Förderung des Volkssports wird die Anregung gegenüber der breiten Bevölkerung zu ungezwungener sportlicher Tätigkeit verstanden, um dadurch, ohne Leistungsdruck Sport zu treiben, allen die Möglichkeit und Voraussetzung für natürliche Bewegung zu verschaffen.
Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „ Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätiger und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
 
 
§ 3
 
Mitgliedschaft
 
Mitglieder können Einzelpersonen und juristische Personen werden. Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Beitrittserklärung erworben, über deren Annahme der Vorstand entscheidet. Durch Aushändigung der Mitgliedskarte gilt die Aufnahme als bestätigt.
Die Mitgliedschaft endet durch:
1.     Tod,
2.     Kündigung des Mitglieds, welche schriftlich unter Einhaltung einer einjährigen Kündigungsfrist zum Schluss eines Geschäftsjahres zu erklären ist.
3.     Ausschluss, über welchen auf Antrag der Vorstand entscheidet und den Beschluss bekannt gibt.


§4
 
Mitgliedsrechte und Pflichten
 
Die Mitglieder haben die Aufgabe und den Zweck des Vereins zu fördern.
Die Mitgliedschaft berechtigt:
- zur Teilnahme an Mitgliederversammlungen und Ausübung der ihr zustehenden Rechte, die    Benutzung sämtlicher Vereinseinrichtungen sowie zum Besuch der Vereinsveranstaltungen.
Die Mitgliedschaft verpflichtet:
- die festgesetzten Vereinsbeiträge bis zum 31. Juli des Jahres zu leisten,
- die Vereinsveranstaltungen zu besuchen, wenn erforderlich, bestimmte Vereinsämter zu übernehmen und Vereinsaufgaben zu erfüllen, wie z.B. bei Organisation von Veranstaltungen mitzuwirken.
§ 5
 
Ausschluss von Mitgliedern
 
Der Ausschluss eines Mitgliedes kann durch Beschluss des Vorstandes ausgesprochen werden, wenn das Mitglied seinen Verpflichtungen nicht nachkommt, gegen Satzungsbestimmungen verstößt und dadurch die Interessen des Vereins schädigt, wenn es seinen Beitragsverpflichtungen nicht nachkommt oder aus einem anderen wichtigen Grund.
Der Antrag kann von jedem Mitglied gestellt werden. Vor der Beschlussfassung über den Antrag ist dem Mitglied rechtliches Gehör zu geben. Der Beschluss ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Gegen den Beschluss ist binnen einer Frist von einem Monat die Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig.
 
§ 6
Organe
 
Die Organe sind der geschäftsführende Vorstand, der Vorstand und die Mitgliederversammlung

§ 7

Vorstand und der geschäftsführende Vorstand
 
 
Der Vorstand besteht aus:
1. dem 1. Vorsitzenden                       
2. dem 1. Schriftführer                          
3. dem 1. Kassierer                                             
4. dem 2. Vorsitzenden                       
5. dem 1. Streckenwart
6. dem 2 Schriftführer
7. dem 2. Kassierer                                             
8. dem 2 Streckenwart
9. und
10. und
11. und
12. 4 Beisitzern
Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.
 
Der geschäftsführende Vorstand besteht aus:
1. dem 1. Vorsitzenden
2. dem 1. Schriftführer
3. dem 1. Kassierer
4. dem 2. Vorsitzenden
5. dem 2. Kassierer
 
Zwei Personen des geschäftsführenden Vorstands vertreten den Verein gemeinsam gerichtlich und außergerichtlich.

Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins, ihm obliegt die Verwaltung und Verwendung der Vereinsmittel. Seine Tätigkeit ist ehrenamtlich. Entstehende Aufwendungen werden erstattet, über die Einnahmen und Ausgaben führt der Kassierer Buch.

Der Vorstand wir durch die Jahreshauptversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Die Wahl erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit. Wiederwahl ist zulässig.

Der geschäftsführende Vorstand tritt, wenn erforderlich, kurzfristig zusammen und trifft Entscheidungen, die dem Gesamt-Vorstand bei der nächstfolgenden Vorstandssitzung zur Kenntnis vorgetragen werden. Die Beschlüsse des geschäftsführenden Vorstandes werden mit Stimmenmehrheit gefasst.
 
§ 8
 
Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
 
1.     die Wahl des Vorstandes;
2.     die Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes und dessen Entlastung;
3.     die Genehmigung des Haushaltsplanes und Festsetzung des Mitgliedsbeitrages;
4.     die Beschlussfassung über Satzungsänderung und alle sonstigen ihr vom Vorstand unterbreiteten Aufgaben, sowie über die nach der Satzung ihr übertragenen Angelegenheiten;
5.     die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.
 
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet im katholischen Pfarrheim der „Herz Jesu“-Gemeinde in Dieringhausen letzten Montag im Monat März eines jeden Jahres statt. Fällt dieser Tag auf einen Feiertag, ist die Mitgliederversammlung am Montag der vorherigen Woche. Die Tagesordnung wird bei der Monatsversammlung im Januar persönlich übergeben bzw. per Post zugesandt.
 
Der Vorstand kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Er ist dazu verpflichtet, wenn der 10. Teil der Mitglieder dies unter Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich beantragt. In diesem Fall sind die Mitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens 3 Wochen vor dem Tag der außerordentlichen Mitgliederversammlung schriftlich einzuladen. Mitglieder des Vorstandes durch Einschreiben per Post. Den Vorsitz der Mitgliederversammlung führt der Vorstand i. S. des § 7 der Satzung.
 
Jedes Mitglied hat in der Versammlung eine Stimme. Eine Vertretung ist nicht zulässig. Der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung unterliegen die in der Tagesordnung bekannt gegebenen Punkte. Die Mitgliederversammlung kann weitere Punkte auf die Tagesordnung setzen.
 
Alle Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden, soweit nach dem Gesetz und der Satzung zulässig, mit einfacher Mehrheit gefasst. Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung oder des Zwecks des Vereins enthält, ist eine Mehrheit von drei Viertel der erschienenen Mitglieder erforderlich.
 
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Vorstand i.S. des § 7 der Satzung unterzeichnet wird.
 
Die Mitgliederversammlung kann auf Vorschlag des Vorstandes die Ehrenmitgliedschaft verleihen.
 
( Ehrenmitglieder sind von dem Pflichten des § 4 befreit. )
 
 
 
 
§9
 
Auflösung
 
Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf Antrag des Vorstandes. Die Einladung des Vorstandes zu der Mitgliederversammlung, die über die Auflösung beschließen soll, muss mindestens 3 Wochen vor der Sitzung schriftlich erfolgen. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 2/3 der Mitglieder anwesend sind. Ist eine Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so hat innerhalb weiterer 3 Wochen die Einberufung einer zweiten Versammlung zu erfolgen. Diese kann die Auflösung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschließen. Der Auflösungsbeschluss bedarf einer Zustimmung von ¾ der abgegebenen Stimmen.
 
Bei Auflösung des Vereines ist das Vermögen der Stiftung Bahn-Sozialwerk, Ortsstelle Dieringhausen, zu übertragen.
 
Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

Gummersbach – Dieringhausen, den 03. Juli 1980
 
( Diese Satzung wurde von 7 Gründungsmitgliedern unterzeichnet )
 
 
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In dieser Satzung sind die Änderungen vom 29. März 1982, 10. Juli 1984, 30. März 1987,
21. März 2005, 30. März 2008 und 29. Juni 2009 eingearbeitet.
 
 
Dieringhausen, den 06. Dezember 2009